Nachhaltig werben: Welche Aussagen jetzt auf den Prüfstand gehören
Nutzen Sie solche Aussagen?
Die neuen Vorgaben betreffen Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen bewerben. Relevant sind insbesondere Produktverpackungen, Online-Shops, Werbung, Kataloge sowie Social-Media-Kommunikation.
Typische Risikosituationen
- Sie werben mit Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“.
- Sie verwenden Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel auf Produkten oder Verpackungen.
- Sie kommunizieren Klimaziele oder Emissionsminderungen, ohne diese nachvollziehbar belegen zu können.
- Sie heben Umweltvorteile Ihrer Produkte in einem Online-Shop oder auf Online-Marktplätzen hervor.
- Für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen bestehen in Ihrem Unternehmen keine dokumentierten Prüf- oder Freigabeprozesse.
Häufiger Irrtum
Die neuen Vorgaben gelten nicht nur für große Unternehmen. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar und überprüfbar belegen können. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.
Kernaussage
Unternehmen sollten ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig überprüfen, Nachweise für Green Claims dokumentieren und interne Freigabeprozesse etablieren. So lassen sich rechtliche Risiken reduzieren und die neuen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen.
EmpCo-Richtlinie im Überblick
Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825) soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing und irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland sind die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.
Die Umsetzung erfolgt überwiegend durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße werden daher in erster Linie wettbewerbsrechtlich verfolgt – beispielsweise durch Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbänden oder Verbraucherorganisationen.
Deutschland hat die Richtlinie bereits umgesetzt:
- Der Bundestag hat das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG im Dezember 2025 beschlossen.
- Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026.
- Die neuen Vorschriften sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Weitere Übergangsfristen bestehen nicht.
Was müssen Unternehmen konkret beachten?
1. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen nachvollziehbar belegt werden
Allgemeine Aussagen wie
- „umweltfreundlich“
- „nachhaltig“
- „grün“
- „klimafreundlich“
- „biologisch abbaubar“
dürfen künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie durch nachvollziehbare und überprüfbare Nachweise gestützt werden können. Unternehmen sollten die zugrunde liegenden Umweltvorteile transparent dokumentieren.
2. Vorsicht bei Klimaneutralitäts-Claims
Besonders kritisch sind Aussagen wie
- „klimaneutral“
- „CO₂-neutral“
- „klimapositiv“
Produktbezogene Aussagen dieser Art sind künftig insbesondere dann unzulässig, wenn sie ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Unternehmen sollten entsprechende Aussagen sorgfältig rechtlich prüfen.
3. Nachhaltigkeitssiegel überprüfen
Eigene oder selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel sind künftig grundsätzlich unzulässig, wenn sie weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch gesetzlich oder von staatlicher Seite festgelegt wurden.
4. Zukunftsbezogene Umweltaussagen sorgfältig absichern
Aussagen wie
- „bis 2030 klimaneutral“
- „Net Zero 2040“
- „wir reduzieren unsere Emissionen um 50 %“
müssen auf einem realistischen, überprüfbaren und dokumentierten Umsetzungsplan beruhen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass solche Aussagen nachvollziehbar begründet und regelmäßig überprüft werden.
5. Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Die EmpCo-Richtlinie betrifft nicht nur Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Sie erweitert auch die Vorgaben gegen irreführende Angaben zur
- Lebensdauer,
- Reparierbarkeit,
- Ersatzteilverfügbarkeit sowie
- Software-Unterstützung
von Produkten. Ziel ist es unter anderem, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Praktiken zu schützen, die zu einer unnötig verkürzten Produktlebensdauer führen.
Checkliste bis zum 27. September 2026
Unternehmen sollten insbesondere
- sämtliche Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung überprüfen,
- allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen kritisch prüfen,
- Nachweise für Green Claims dokumentieren und aktuell halten,
- Webseiten, Produktverpackungen und Werbematerialien überprüfen,
- verwendete Nachhaltigkeitssiegel rechtlich überprüfen,
- Klimaneutralitäts- und Net-Zero-Aussagen überprüfen,
- Prozesse zur Freigabe von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen etablieren sowie
- Marketing-, Vertriebs- und Compliance-Verantwortliche sensibilisieren und schulen.
Besonders relevant für Hersteller und Händler
Für Unternehmen aus Industrie, Automotive, Maschinenbau und Handel sind die neuen Vorgaben besonders relevant. Sie betreffen sämtliche an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtete Kommunikation – von Produktverpackungen und Online-Shops über Kataloge und Werbung bis hin zu Social Media. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche durch Wettbewerber, Verbände oder Verbraucherorganisationen nach sich ziehen.
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Weiterführende Informationen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“
- Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Verkündung vom 19. Februar 2026
- Bundesministerium der Justiz (BMJ): Informationen zum Umsetzungsgesetz
- Umweltbundesamt: Informationen zu Greenwashing und den neuen Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
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Quellen
- Titelbild: AdobeStock_2073540056


