Juli 2026 / CE & Produktsicherheit

CE-Konformitätserklärung: Wer darf sie unterzeichnen?

Die EU-Konformitätserklärung ist ein zentraler Bestandteil der CE-Kennzeichnung. Doch wer darf sie eigentlich unterschreiben – und muss es immer die Geschäftsführung sein? Erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben gelten, wer unterschriftsberechtigt ist und worauf Unternehmen in der Praxis achten sollten.

Wer darf im Unternehmen unterschreiben?

Die CE-Konformitätserklärung muss nicht zwingend von der Geschäftsführung unterzeichnet werden. Die Unterschrift kann auch durch eine andere Person erfolgen, sofern sie vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten hierzu autorisiert wurde. Typische Unterzeichner sind:

  • Geschäftsführer
  • Inhaber
  • Technischer Leiter
  • Leiter Entwicklung/Konstruktion
  • Qualitätsmanager
  • andere ausdrücklich bevollmächtigte Mitarbeiter

Entscheidend ist, dass die Person im Namen des Herstellers handelt und hierzu befugt ist. Bei einigen Rechtsvorschriften (z. B. Maschinenrecht) muss die Identität der bevollmächtigten Person in der Erklärung angegeben werden.

Beispiel aus der Maschinenverordnung (Anhang V):
Die Maschinenverordnung nennt unter anderem folgende Angaben für die EU-Konformitätserklärung:

„Unterzeichnet für und im Namen von: …
(Ort und Datum der Ausstellung): …
(Name, Funktion) (Unterschrift)“

Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich?

Die CE-Vorschriften verlangen in der Regel keine bestimmte Berufsqualifikation des Unterzeichners. Allerdings sollte die Person organisatorisch in der Lage sein, die Konformität zu verantworten und Zugang zu den technischen Unterlagen haben. In der Praxis wird deshalb meist eine leitende oder fachlich verantwortliche Person benannt.

Haftung

Die Unterschrift macht die erklärende Person nicht automatisch persönlich zum „Hersteller“. Die rechtliche Hauptverantwortung bleibt grundsätzlich beim Herstellerunternehmen. Wer jedoch wissentlich falsche Angaben macht oder ohne ausreichende Bevollmächtigung unterschreibt, kann sich persönlichen Haftungs- oder Ordnungswidrigkeitsrisiken aussetzen.

Praxistipp

Für Unternehmen empfiehlt sich eine schriftliche Unternehmensregelung, aus der hervorgeht:

  1. Wer CE-Konformitätserklärungen freigibt,
  2. wer unterschriftsberechtigt ist und
  3. wo die technische Dokumentation hinterlegt ist.

Weiterführende Informationen: Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung) auf EUR-Lex.

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Quellen

  • Titelbild: AdobeStock_2094073179_Preview

Ansprechpartner:in

michael-dietzsch-ihk-hessen-innovativ

Michael Dietzsch

Innovationsberater
Kassel-Marburg

Telefon: 0561 7891-284
dietzsch@kassel.ihk.de

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