Barrierefrei ab 28. Juni 2025 – So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Der Begriff wird in § 3 Absatz 1 BFSG näher definiert: Betroffene Waren und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
In § 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG werden all diejenigen Produkte und Dienstleistungen aufgezählt, die in den Anwendungsbereich fallen. Dazu zählen:
1. Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden
Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher (z.B. Computer) einschließlich Betriebssysteme für diese Hardwaresysteme
- Selbstbedienungsterminals, z.B. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
- E-Book-Lesegeräte
2. Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus, Schienen- und Schiffsverkehr wie z.B. Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools) - Webshops, Apps
Die Aufzählung ist abschließend, das bedeutet, wenn ein Wirtschaftsakteur dort sein Produkt oder seine Dienstleistung nicht findet, dann muss er die Anforderungen des BFSG nicht beachten. Diesem Unternehmen steht es frei, seine Produkte und Dienstleistungen freiwillig barrierefrei anzubieten.
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Was müssen Unternehmen konkret umsetzen?
Sobald ein Produkt oder eine Dienstleistung unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt, müssen Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer sicherstellen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Die konkreten Anforderungen für die jeweiligen Produkt- und Dienstleistungskategorien sind in der Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSGV) geregelt.
Produkte und Dienstleistungen dürfen nur dann angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Barrierefreiheitskriterien entsprechen. Weitere Informationen zu den Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure finden sich in den offiziellen Leitlinien zur Anwendung des BFSG.
Für die Umsetzung sind bestimmte technische Standards maßgeblich:
Das Gesetz verweist auf sogenannte „harmonisierte Normen“ nach § 4 BFSG – also europaweit anerkannte Standards, die durch die EU-Kommission in Auftrag gegeben wurden.
Darüber hinaus gelten auch technische Spezifikationen, die künftig als europäische Normen erwartet werden.
Ein zentraler Standard ist die EN 301 549, die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien festlegt – darunter auch konkrete Vorgaben für Websites (siehe Abschnitt 9).
Sobald weitere verbindliche Standards veröffentlicht werden, stellt die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit diese auf ihrer Website bereit.
Ausnahmen vom BFSG: Kleinstunternehmen und besondere Härtefälle
Nicht alle Unternehmen sind gleichermaßen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen. Es gibt bestimmte Ausnahmeregelungen:
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen. Dazu zählen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte vertreiben, die unter das Gesetz fallen, sind nicht ausgenommen – hier gelten die Barrierefreiheitsanforderungen weiterhin.
- Darüber hinaus können sich alle betroffenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf folgende zwei Ausnahmen berufen:
a) wenn Barrierefreiheit zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde (§ 16 BFSG)
b) bei einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung (§ 17 BFSG)
Weitere Informationen und Bewertungskriterien finden sich in Anlage 4 des Gesetzes sowie auf Seite 5 der offiziellen Leitlinien zur Anwendung des BFSG.
Die Einschätzung, ob eine dieser Ausnahmen zutrifft, erfolgt zunächst durch das Unternehmen selbst. Die Entscheidung muss der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemeldet und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Dabei gelten die entsprechenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
- Leitlinien für die Anwendung des BSGF
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – BFSG
- BIldquellen von oben nach unten: pixabay.comdeillustrationsbarrierefreiheit-behinderung-1682903; sdecoret_AdobeStock_206674448