Juli 2024 / IT-Sicherheit

NIS2-Richtlinie: Sind Sie bereit für die neuen Cyber-Sicherheitsanforderungen?

Stärkung der Cyber-Resilienz der EU zur Bewältigung der digitalen Herausforderungen und Vereinheitlichung der Sicherheitsstandards

Warum hat die Kommission eine neue NIS-Richtlinie vorgeschlagen?

Die NIS-Richtlinie, die erste EU-Rechtsvorschrift zur Cybersicherheit, zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen in der EU gegenüber Cybersicherheitsrisiken zu verbessern. Trotz ihrer bemerkenswerten Erfolge hat die NIS-Richtlinie ihre Grenzen aufgezeigt. Die digitale Transformation der Gesellschaft hat die Bedrohungslandschaft erweitert. Es gibt neue Herausforderungen, die angepasste und innovative Antworten erfordern.

Bewertung des Status quo

Um die Auswirkungen zu analysieren und die Schwachstellen der NIS-Richtlinie zu analysieren, hat die Kommission die Interessengruppen konsultiert und die folgenden Probleme ermittelt:

  • Unzureichende Cyber-Resilienz vieler in der EU tätiger Unternehmen
  • Uneinheitliche Widerstandsfähigkeit zwischen Mitgliedstaaten und Wirtschaftssektoren
  • Unzureichendes gemeinsames Verständnis der wichtigsten Bedrohungen und Herausforderungen in den Mitgliedstaaten
  • Fehlen einer gemeinsamen Krisenreaktion

Infolgedessen schlug die Kommission im Dezember 2020 ein überarbeitetes Paket zukunftssicherer Vorschriften zur Stärkung der Cyberresilienz in der Union vor, über das die Mitgesetzgeber am 13. Mai 2022 eine politische Einigung erzielten und die neue Richtlinie Ende November 2022 förmlich verabschiedeten, um den wachsenden Bedrohungen durch Digitalisierung und Vernetzung zu begegnen.

Kernelemente der NIS II-Richtlinie


Welche Sektoren und Einrichtungen deckt NIS II ab?

Sektoren mit hoher Kritikalität Weitere kritische Sektoren
Energie (Strom, Fernwärme und Fernkälte, Öl, Gas und Wasserstoff) Post- und Kurierdienste
Verkehr (Luft, Schiene, Wasser und Straße) Abfallbewirtschaftung
Banken Chemikalien
Finanzmarktinfrastrukturen Lebensmittel
Gesundheit (einschließlich Herstellung von Arzneimitteln und Impfstoffen) Herstellung von medizinischen Geräten, Computern und Elektronik, Maschinen und Ausrüstungen, Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern und sonstigen Transportgeräten
Trinkwasser Digitale Anbieter (z.B. Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Social-Networking-Service-Plattformen)
Abwasser Forschungseinrichtungen
Digitale Infrastruktur (z.B. Internet-Austauschstellen, DNS-Dienstleister, TLD-Namensregister, Cloud-Computing-Anbieter, Rechenzentrumsdienste, etc.)
IKT-Dienstleistungsmanagement (z.B. verwaltete Dienstleister und Anbieter von Managed Security-Diensten, öffentliche Verwaltung)

Durchsetzung und Überwachung der neuen Regelungen

Die NIS2-Richtlinie legt den Schwerpunkt auf die Überwachung und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten und bietet dafür einen kohärenten Rahmen dafür. Sie sieht verschiedene Aufsichtsmittel wie Audits, Überprüfungen, Auskunftsersuchen und den Zugang zu Dokumenten vor, um sowohl wesentliche als auch bedeutende Unternehmen zu kontrollieren.

Um ein Gleichgewicht zwischen den Pflichten von Unternehmen und denen der Behörden herzustellen, unterscheidet die Richtlinie zwischen den Aufsichtsregelungen für wesentliche und bedeutende Unternehmen. Bisher waren die Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Sanktionen zurückhaltend, was die Cyber-Resilienz der Unternehmen beeinträchtigt hat.

Die Richtlinie führt einen einheitlichen Sanktionsrahmen ein, der verbindliche Anordnungen und Verwaltungsstrafen umfasst. Bußgelder von bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes sind für wesentliche Einrichtungen vorgesehen, für bedeutende Unternehmen bis zu 7 Mio. EUR oder 1,4 % des Umsatzes. Bei der Durchsetzung sollen die Behörden die Umstände des Einzelfalls wie Art, Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigen. Darüber hinaus werden Haftungsregelungen für Führungskräfte in den betroffenen Unternehmen eingeführt, um die Rechenschaftspflicht für Cybersicherheitsmaßnahmen zu stärken.

Wie geht es weiter? Der Blick nach vorne!

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 (21 Monate nach Inkrafttreten der NIS2) umsetzen. Danach muss die Kommission die Anwendung der Richtlinie regelmäßig überprüfen und dem Parlament und dem Rat erstmals bis zum 17. Oktober 2027 Bericht erstatten.

Quellen

  • Titelbild: Urupong_AdobeStock_237523422

Ansprechpartner:in

frank-irmscher-ihk-hessen-innovativ

Frank Irmscher

Innovationsberater
Frankfurt am Main

Telefon: 069 2197-1515
F.Irmscher@frankfurt-main.ihk.de

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