CE-Kennzeichnung: Schritt für Schritt zur Konformität
Grundlagen
Ist das betreffende Produkt für den europäischen Binnenmarkt vorgesehen? Dann müssen Sie als Wirtschaftsakteur – ob als Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer (Importeur) oder Händler – feststellen, welche Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen.
Dazu ist es unumgänglich, eine Risikoanalyse durchzuführen. Sie dient dazu, potenzielle Gefahren zu identifizieren, Sicherheitshinweise abzuleiten und dies auch gegenüber Dritten zu dokumentieren, z. B. den Marktüberwachungsbehörden.
Die Regeln, die einzuhalten sind, ergeben sich aus der oder den jeweiligen CE-Vorschriften oder der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung. Unter anderem muss ein Prozess dokumentiert sein, der die Information für Verbraucher und Behörden beschreibt, falls nach dem Verkauf weitere Gefahren bekannt werden, die von dem Produkt ausgehen und die bisher nicht bekannt waren.
Die Konformität des Produkts mit den Produktsicherheitsvorschriften der EU müssen Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeure schließlich durch die Kennzeichnung und Dokumentation nachweisen. Nur bei Produkten, die unter die CE-Vorschriften fallen, muss das CE-Zeichen angebracht und eine CE-Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler?
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorhaben und die CE-Kennzeichnung von Produkten verantwortlich.
Ein Bevollmächtigter , der in der EU niedergelassen ist, übernimmt in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers und ist Ansprechpartner für die Behörden. Die Übertragung der Pflichten muss über einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag erfolgen.
Der Importeur ist in der EU ansässig und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr. Er übernimmt wichtige Aufgaben ähnlich eines in der EU ansässigen Herstellers und haftet für fehlerhafte Produkte.
Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller oder Einführer ist. Er muss sich vergewissern, dass Hersteller oder Importeur ihren Aufgaben im Hinblick auf die Produktsicherheit nachgekommen sind.
Schritt für Schritt zur CE-Kennzeichnung
Modellhafte Vorgehensweise in 5 Schritten:
Hinweise aus der Praxis
Die Identifikation und Einhaltung der CE-Richtlinien und aller relevanter Rechtsvorschriften, die das Produkt betreffen, liegen in alleiniger Verantwortung des Herstellers. Der Hersteller übernimmt das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren und bringt das CE-Zeichen an. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, fallen diese Pflichten dem Einführer (Importeur) zu.
Für Hersteller ist es wichtig und sinnvoll, die anwendbaren Rechtsvorschriften und Normen bereits bei der Produktentwicklung zu kennen und zu berücksichtigen, um beispielsweise Anforderungen an Konstruktion und Aufbau des Produktes zu berücksichtigen. In der Praxis werden bei der Recherche anwendbarer Richtlinien und Normen häufig Dienstleister (Berater oder Prüfinstitute) einbezogen. Erforderliche Prüfungen können manchmal nicht im eigenen Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei helfen geeignete Prüfstellen.
Eine umfangreiche weitergehende Einführung in die Thematik, Hintergründe und Zusammenhänge findet sich beispielsweise im "Blue Guide" der Europäischen Union
Übersicht ausgewählter Regelwerke
Regelwerk | Link und Quelle |
---|---|
CE-Richtlinien und CE-Verordnungen | Übersicht Website der Europäischen Kommission |
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | EUR-Lex |
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU | EUR-Lex |
EMV-Richtlinie 2014/30/EU | EUR-Lex |
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG | EUR-Lex |
Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | EUR-Lex |
AI Act (künstliche Intelligenz) Verordnung (EU) 2024/1689 | EUR-Lex |
Produktsicherheitsgesetz (Hinweis: ab Dezember 2024 GPSR-Veordnung beachten!) | ProdSG bei Gesetze im Internet |
General Product Safety Regulation (GPSR), Verordnung (EU)2023/988 | EUR-Lex |
Kostenfreie Online-Beratung
Häufig ergeben sich aus den Gesetzen und Verordnungen Rückfragen zur Umsetzung in der Praxis. Im Einzelfall können wir Ihnen aus der Erfahrung mit vergleichbaren Produkten oder Fällen Rat geben, wie eine gesetzliche Vorgabe umzusetzen ist.
What's next? Diese Verordnungen sind aktuell noch nicht anzuwenden.
Richtlinie | Erläuterung | Link und Quelle |
---|---|---|
Maschinenverordnung 2023/1230 | Ersetzt die Maschinenrichtlinie von 2006. Status: in Kraft, anzuwenden ab 20.01.2027. | EUR-Lex |
EU-Ökodesign-Verordnung 2024/1781 - „Ecodesign for Sustainable Products Regulation" (EPSR) | Ersetzt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Status: am 18.07.2024 in Kraft getreten. Laut erstem Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 erlassen werden soll, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien und Schuhe, Möbel und Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte. | EUR-Lex |
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug | Ersetzt die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Status: Entwurf | EUR-Lex |
Ihre Ansprechpartner
Sie haben Fragen zur Umsetzung der CE-Kennzeichnung? Sprechen Sie uns an!
Richard Jordan
Innovationsberater
Darmstadt Rhein Main Neckar
Telefon: 06151 871‑1137
Richard.Jordan@darmstadt.ihk.de
Michael Dietzsch
Innovationsberater
Kassel-Marburg | Fulda
Telefon: 0561 7891-284
Dietzsch@kassel.ihk.de
Quellen
- Europäische Kommission / EUR-Lex / Bundesministerium der Justiz
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