Steuerliche Forschungsförderung - Was ist 2026 möglich?
1. Höhere Fördergrenzen: Bis zu 12 Mio. Euro jährlich
Die Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage – also die maximal förderfähigen FuE-Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr – wird ab 2026 auf 12 Mio. Euro angehoben. Maßgeblich sind die im jeweiligen Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Die Entwicklung der Höchstbeträge im Überblick:
- Aufwendungen nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020: max. 2 Mio. €
- Aufwendungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024: max. 4 Mio. €
- Aufwendungen nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026: max. 10 Mio. €
- Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2025: max. 12 Mio. €
Damit können Unternehmen ihre steuerliche Forschungsförderung künftig noch stärker skalieren – insbesondere bei größeren oder mehreren parallel laufenden FuE-Vorhaben.
2. Mehr Förderung für Eigenleistungen: 100 € pro Stunde
Neben höheren Fördergrenzen profitieren Unternehmen ab 2026 auch deutlich stärker von in Eigenleistung erbrachten FuE-Tätigkeiten. FuE-Vorhaben, die ganz oder teilweise durch Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Mitunternehmerschaften durchgeführt werden, werden künftig mit einem höheren Pauschalsatz berücksichtigt.
Bisher galt:
- ursprünglich 40 € pro Stunde
- seit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024: 70 € pro Stunde
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Pauschalsatz 100 € pro Stunde.
Berücksichtigt werden weiterhin maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Der neue Stundensatz gilt für alle Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 geleistet werden – auch dann, wenn das FuE-Vorhaben bereits vor diesem Stichtag begonnen wurde.
3. Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent
Eine weitere wesentliche Verbesserung betrifft die Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten. Für FuE-Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, werden diese Kosten pauschal angesetzt.
Förderfähig sind künftig:
- Personalkosten,
- 70 % der Auftragsforschungskosten innerhalb der EU/des EWR,
- die Pauschale für Eigenleistungen (100 € pro Stunde),
- Abschreibungen für genutzte Wirtschaftsgüter,
- zuzüglich pauschal 20 % Gemein- und Betriebskosten auf alle übrigen förderfähigen Aufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Damit wird der tatsächliche betriebliche Aufwand für Forschungsvorhaben realistischer abgebildet und der administrative Nachweis deutlich vereinfacht.
4. Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten auch bei der Forschungszulage
Durch die Änderung des § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) können Investitionen künftig in den ersten Jahren höher abgeschrieben werden. Diese verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten gelten für:
- bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- angeschafft oder hergestellt nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.
Neu ist:
Diese Regelungen dürfen auch im Rahmen der Forschungszulage angewendet werden, sofern die Wirtschaftsgüter in dem zu fördernden FuE-Vorhaben eingesetzt werden. Das erhöht insbesondere bei investitionsintensiven Projekten die Attraktivität der Förderung.
Einordnung: Wer kann profitieren?
Die steuerliche Forschungsförderung steht allen Unternehmen offen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Begünstigt sind FuE-Vorhaben aus den Bereichen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
Die Förderquote beträgt grundsätzlich 25 % der anerkannten FuE-Ausgaben – auch für große Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können zusätzlich einen Aufschlag von 10 % beantragen und erreichen damit eine Förderquote von bis zu 35 %.
Fazit
Mit den Neuerungen ab 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich leistungsstärker und praxisnäher. Höhere Bemessungsgrundlagen, verbesserte Pauschalen und zusätzliche Kostenansätze schaffen attraktive Anreize, Forschungs- und Entwicklungsprojekte auszubauen oder neu zu starten – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Weitere Informationen zur Forschungszulage
Einen Überblick zu den grundlegenden Voraussetzungen, Prüfkriterien der BSFZ und zum Antragsverfahren finden Sie im verlinkten Grundlagenartikel.
Quellen
- Stock Rocket_AdobeStock_175487856


