Recht auf Reparatur: Welche Unternehmen jetzt betroffen sind
Betrifft Sie das?
Ja, wenn Ihr Unternehmen Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, bei denen Reparatur, Ersatzteile oder Reparaturinformationen künftig eine Rolle spielen. Besonders relevant ist das für Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produktgruppen wie Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Smartphones, Tablets, Drucker sowie E-Bikes und E-Scooter-Akkus.
Typische Risikosituationen:
- Sie vertreiben Produkte, deren Reparierbarkeit von Zulieferteilen oder Herstellerinformationen abhängt.
- Sie importieren Waren von Herstellern außerhalb der Europäischen Union.
- Sie verkaufen betroffene Produkte unter eigener Marke oder über eigene Vertriebskanäle.
- Ihre Service-, Ersatzteil- oder Gewährleistungsprozesse sind noch nicht auf Reparaturanfragen ausgerichtet.
- Es ist unklar, wer in der Lieferkette Reparaturpflichten, Informationspflichten oder Kosten übernimmt.
Häufiger Irrtum
Ein externer Hersteller entlastet Sie nicht automatisch. Wenn Sie Produkte importieren, unter eigener Marke verkaufen oder als Ansprechpartner gegenüber Kundinnen und Kunden auftreten, können Reparatur-, Informations- oder Servicepflichten auch bei Ihrem Unternehmen landen.
Kernaussage
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte unter die neuen Reparaturpflichten fallen und ob Ersatzteile, Reparaturinformationen, Serviceprozesse und Vertragsregelungen ausreichend vorbereitet sind. So lassen sich unnötiger Aufwand, Verzögerungen und rechtliche Unsicherheiten vermeiden, bevor konkrete Reparaturanfragen oder neue gesetzliche Vorgaben greifen.
Das Wichtigste zum Recht auf Reparatur
Das sogenannte „Recht auf Reparatur“ basiert auf der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, die am 30. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern, Abfälle zu vermeiden und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so muss der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers übernehmen.
Die wichtigsten Neuerungen
1. Reparaturpflicht für bestimmte Hersteller
Hersteller bestimmter Produktgruppen (zunächst „weiße Ware“ und Elektrogeräte, s. u.) müssen künftig Reparaturen anbieten – auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Reparatur darf unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen.
Von den Regelungen erfasst werden zunächst insbesondere Produkte, für die bereits Ökodesign-
Anforderungen bestehen, beispielsweise:
- Waschmaschinen und Trockner
- Geschirrspüler
- Kühlgeräte
- Staubsauger
- Smartphones
- Tablets
- Drucker
- E-Bikes und E-Scooter (insbesondere deren Akkus)
2. Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur
Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für einen Austausch, soll sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängern. Damit sollen Reparaturen gegenüber dem Austausch attraktiver werden.
3. Reparierbarkeit wird rechtlich wichtiger
Künftig gehört die Reparierbarkeit eines Produkts zu den Eigenschaften, die Käufer normalerweise erwarten dürfen. Wenn ein Produkt nicht oder nur sehr schwer repariert werden kann, kann dies als Mangel gelten. Käufer haben dann möglicherweise Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung. Die EU-Regeln sehen dies nur für Käufe zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor. Deutschland möchte die Regel aber weiter fassen. Danach könnte eine fehlende Reparierbarkeit bei allen Kaufverträgen als Mangel gelten – also auch zwischen Unternehmen oder zwischen Privatpersonen.
Damit Unternehmen weiterhin andere Vereinbarungen treffen können, wird im deutschen Recht ausdrücklich klargestellt, dass bestimmte Eigenschaften einer Kaufsache in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichend geregelt werden dürfen.
4. Ersatzteile und Reparaturinformationen
Hersteller sollen verpflichtet werden,
- Ersatzteile bereitzustellen,
- Reparaturinformationen zugänglich zu machen,
- Reparaturwerkzeuge zu angemessenen Bedingungen bereitzustellen und
- technische Hindernisse für Reparaturen zu vermeiden.
5. Europäisches Reparaturformular und Reparaturplattform
Die Richtlinie sieht außerdem ein europaweit einheitliches Reparatur-Informationsformular sowie eine EU-Reparaturplattform vor, über die Verbraucher Reparaturbetriebe leichter finden können.
Wo steht Deutschland aktuell?
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert und dieser hat auf die Einberufung eines Vermittlungsausschusses verzichtet. Damit ist davon auszugehen, dass die o.g. Frist eingehalten werden kann.
Bedeutung für Unternehmen
Für Hersteller ergeben sich insbesondere neue Anforderungen hinsichtlich:
- Produktdesign (Reparierbarkeit),
- Ersatzteilversorgung,
- Dokumentation und Bereitstellung technischer Informationen,
- Service- und Reparaturorganisation sowie
- Vertrags- und Gewährleistungsprozessen.
Gerade für Industrieunternehmen ist zudem zu beobachten, dass die Ökodesign-Vorgaben schrittweise auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden können. Die Liste der vom Reparaturanspruch erfassten Produkte ist daher nicht statisch.
Weiterführende Informationen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren
Deutscher Bundestag
Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur
Kostenfreie Online-Beratung
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen vom Recht auf Reparatur betroffen ist.
Quellen
- Titelbild: AdobeStock_1769609141_Preview

