Zusammenbau von elektrischen Komponenten

Immer wie­der wer­den wir gefragt, ob der Zusam­men­bau von elek­tri­schen Ein­zel­tei­len dazu führt, dass eine neue CE-​​Konformitätserklärung erfor­der­lich ist. Dies gilt nicht nur für inno­va­tive Hoo­ver­boards, son­dern auch für Aller­welts­an­la­gen.

Jüngs­tes Bei­spiel ist ein spe­zi­el­les Möbel­stück, das einen Rech­ner mit Touch Screen und meh­rere Laut­spre­cher zur Musik­aus­wahl und –wie­der­gabe ent­hält. Ist der PC-​​Fachhändler ver­pflich­tet, ein CE-​​Zeichen anzu­brin­gen, obwohl alle Kom­po­nen­ten bereits CE gekenn­zeich­net sind?

Vor­weg sei ange­merkt, dass der Her­stel­ler nach dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz grds. für alle Schä­den beim Kun­den haf­tet. Es dür­fen nur sichere Pro­dukte in den Ver­kehr gebracht wer­den. Der Her­stel­ler ist ver­pflich­tet, eine Bedie­nungs­an­lei­tung mit­zu­lie­fern, die die Risi­ken (Warn­hin­weise) beschrei­ben sollte. Bei elek­tri­schen Gerä­ten müs­sen gleich zwei CE-​​Richtlinien beach­tet wer­den: Die Niederspannungs-​​Richtlinie für den Span­nungs­be­reich ab 75 V Gleich– bzw. 50 V Wech­sel­strom und die Richt­li­nie über die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit (EMV-​​Richtlinie).

Wenn der Fach­händ­ler aus ein­zel­nen Kom­po­nen­ten einen neuen Rech­ner zusam­men­baut, wird er streng genom­men zum Her­stel­ler mit allen Pflich­ten nach dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz und den bei­den o.g. Richt­li­nien.
Es gibt aller­dings eine wesent­li­che Ver­ein­fa­chung, die das baye­ri­sche Wirt­schafts­mi­nis­te­rium ver­öf­fent­licht hat:
„Die EMV-​​Richtlinie fin­det fer­ner keine Anwen­dung auf Betriebs­mit­tel, die auf­grund ihrer phy­si­ka­li­schen Eigen­schaf­ten
a) einen so nied­ri­gen elek­tro­ma­gne­ti­schen Emis­si­ons­pe­gel haben oder in so gerin­gem Umfang zu elek­tro­ma­gne­ti­schen Emis­sio­nen bei­tra­gen, dass ein bestim­mungs­ge­mä­ßer Betrieb von Funk– und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­ten und sons­ti­gen Betriebs­mit­teln mög­lich ist, und
b) unter Ein­fluss der bei ihrem Ein­satz übli­chen elek­tro­ma­gne­ti­schen Stö­run­gen ohne unzu­mut­bare Beein­träch­ti­gung betrie­ben wer­den kön­nen.
Bei­spiele für sol­che „unkri­ti­schen“ Pro­dukte sind:

  • Kabel,
  • Bat­te­rien und Akkus (ohne aktive elek­tro­ni­sche Bau­teile),
  • Kopf­hö­rer, Laut­spre­cher (ohne Ver­stär­ker),
  • Taschen­lam­pen (ohne aktive elek­tro­ni­sche Schal­tung),
  • Glüh­lam­pen,
  • Ste­cker und Steck­do­sen. „

Das bedeu­tet, dass eine 12 V LED-​​Lampe die aus meh­re­ren han­dels­üb­li­chen Kom­po­nen­ten besteht nicht noch­mal zer­ti­fi­ziert wer­den muss. Wenn der PC-​​Fachhändler aber einen Lüf­ter, eine Fest­platte, einen Moni­tor und ver­gleich­bare Kom­po­nen­ten mit 240 V Anschluss in ein Gehäuse ein­baut, muss er ein Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren nach EMV– und Nie­der­span­nungs Richt­li­nie durch­füh­ren, auch wenn die ein­zel­nen Teile bereits das CE-​​Zeichen tra­gen.

Wenn Sie Fra­gen zur CE-​​Kennzeichnung und zum Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren haben, rufen Sie uns ein­fach an. Wir bera­ten Sie gerne kos­ten­los.

Dr. Kai Blanck
IHK Hes­sen inno­va­tiv
Bör­sen­platz 4, 60313 Frank­furt am Main
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