Neues vom Elektrogesetz – was müssen Händler, Hersteller und bereits Registrierte beachten? – Marburg

Elek­tro­ge­setz (Elek­troG) bringt weit­rei­chende Ände­run­gen mit sich: Ab dem 15. August gilt der offene Anwen­dungs­be­reich („Open Scope“). Damit fal­len alle elek­tri­schen und elek­tro­ni­schen Geräte in den Anwen­dungs­be­reich des Elek­tro­ge­set­zes, sofern sie nicht aus­drück­lich gesetz­lich davon aus­ge­schlos­sen sind.

Das führt dazu, dass zum Bei­spiel Pro­dukte mit elek­tri­scher Funk­tion, die aktu­ell als Möbel oder Beklei­dung gel­ten und daher bis­her nicht als Elek­tro­ge­rät ein­ge­stuft wur­den, unter Umstän­den künf­tig regis­trie­rungs­pflich­tig sind. Dazu gehö­ren bei­spiels­weise blin­kende T-​​Shirts und beleuch­tete Bade­zim­mer­spie­gel. Bei Nicht-​​Registrierung besteht Ver­triebs­ver­bot und eine Abmah­nung mit hohen Buß­gel­dern droht. Außer­dem wer­den beste­hende Regis­trie­run­gen über­führt. Wer in die­sem Zuge in der fal­schen Kate­go­rie ist, gilt als falsch regis­triert und kann ebenso abge­mahnt wer­den. Betrof­fen sind alle beste­hen­den Regis­trie­run­gen für Elek­tro­ge­räte im Sinne des Elek­troG.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Anmel­de­mög­lich­keit fin­den Sie hier.