Neues im Produktsicherheitsrecht – Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die neue Maschi­nen­ver­ord­nung löst die bis­he­rige Maschi­nen­richt­li­nie 2006/​42/​EG ab. Sie ist nun ver­ab­schie­det, ist am 4. Juli 2023 in Kraft getre­ten und gilt ver­bind­lich ab dem 14. Januar 2027. Bis zu die­sem Tag dür­fen noch Maschi­nen nach der Maschi­nen­richt­li­nie 2006/​42/​EG in Ver­kehr gebracht wer­den. Im Unter­schied zu EU-​​Richtlinien, die von den Mit­glieds­staa­ten erst in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den müs­sen, haben EU-​​Verordnungen direkte Geset­zes­kraft.

Mit der EU-​​Maschinenverordnung möchte die EU die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für das Bereit­stel­len von Maschi­nen auf dem EU-​​Markt ver­ein­heit­li­chen und die Vor­ga­ben zur Maschi­nen­si­cher­heit an den „Stand der Tech­nik“ anpas­sen. Berück­sich­ti­gung fin­den z. B. Risi­ken im Zusam­men­hang mit digi­ta­len Tech­no­lo­gien, die Bewer­tung von Hochrisiko-​​Maschinen und die Digi­ta­li­sie­rung der Doku­men­ta­tion. Die Maschi­nen­ver­ord­nung bezieht alle Wirt­schafts­ak­teure ein, die Maschi­nen in der EU auf dem Markt bereit­stel­len, in Ver­kehr brin­gen oder in Betrieb neh­men. Neben Her­stel­lern sind das auch Impor­teure (Ein­füh­rer), Bevoll­mäch­tigte und (Online-)Händler.

Bereits in der Ver­gan­gen­heit ist oft der Begriff „wesent­li­che Ver­än­de­rung“ kon­tro­vers dis­ku­tiert und nun prä­zi­siert wor­den. Er bezeich­net eine „vom Her­stel­ler nicht vor­her­seh­bare phy­si­sche oder digi­tale Ver­än­de­rung eines Maschi­nen­pro­dukts nach des­sen Inver­kehr­brin­gen oder Inbe­trieb­nahme, durch die die Über­ein­stim­mung des Maschi­nen­pro­dukts mit den ein­schlä­gi­gen grund­le­gen­den Sicher­heits– und Gesund­heits­schutz­an­for­de­run­gen beein­träch­tigt wer­den kann“ (Art. 3 Abs. 16). Das hilft Unter­neh­men bei der Bewer­tung, wann eine ver­än­derte Maschine als „neue“ Maschine im Sinne der Ver­ord­nung anzu­se­hen ist. Liegt solch eine „wesent­li­che Ver­än­de­rung“ vor, muss das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren der CE-​​Kennzeichnung für die betref­fende Maschine von Neuem durch­ge­führt wer­den. Das BMAS hat dazu ein Inter­pre­ta­ti­ons­pa­pier ver­fasst.

Zu den Risi­ken im Zusam­men­hang mit digi­ta­len Tech­no­lo­gien gehö­ren auch sol­che, die erst spä­ter durch selbst­ler­nen­des, sich ent­wi­ckeln­des und auto­no­mes Ver­hal­ten der Maschine ent­ste­hen kön­nen. Eben­falls zu den digi­ta­len Risi­ken, gegen die Vor­keh­run­gen getrof­fen wer­den müs­sen, zäh­len z. B. Hacker-​​Angriffe.

Maschi­nen, von denen unter Berück­sich­ti­gung ihrer Kon­struk­tion und des Ver­wen­dungs­zwecks ein Risiko für die mensch­li­che Gesund­heit aus­geht, wer­den als Hochrisiko-​​Maschinen ein­ge­stuft. Arti­kel 6 der Ver­ord­nung legt Klas­si­fi­zie­rungs­re­geln dafür fest und Anhang I lis­tet die als “Hochrisiko-​​Maschinen” ein­zu­stu­fen­den Maschi­nen auf. Dar­un­ter auch Maschi­nen, in die Sicher­heits­funk­tio­nen wahr­neh­mende KI-​​Systeme inte­griert sind und Sicher­heits­bau­teile mit KI (Pkt. 5 und 6). Eine Ein­stu­fung als Hochrisiko-​​Maschine führt zu einem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren, dass nicht mehr in Eigen­ver­ant­wor­tung durch­ge­führt wer­den kann, son­dern in das eine benannte Stelle ein­be­zo­gen wer­den muss.

Damit zusam­men­hän­gende Fra­gen wer­den in den „Kas­se­ler CE-​​Gesprächen“ (online, kos­ten­frei) dis­ku­tiert. Unter dietzsch@​kassel.​ihk.​de kön­nen Sie sich in den Ver­tei­ler auf­neh­men las­sen. Die Maschi­nen­ver­ord­nung fin­den Sie hier und wei­tere Infor­ma­tio­nen.