Import von Waren aus Drittländern

Die IHKs erhal­ten von Zeit zu Zeit Anfra­gen zu Import­vor­schrif­ten für Pro­dukte aus Dritt­län­dern. Damit sind die Län­der außer­halb der EU plus EFTA (Schweiz, Nor­we­gen usw.) gemeint. Die Anfra­gen wer­den von den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen von Inter­na­tio­nal zoll­recht­lich bear­bei­tet. Es muss aber auch dar­auf geach­tet wer­den, dass die Pro­dukte sicher sein müs­sen. Das bedeu­tet, es muss fest­ge­stellt wer­den, ob sie unter eine soge­nannte CE-​​Richtlinie fal­len. Ohne Prü­fung der Vor­schrif­ten zur CE-​​Zertifizierung soll­ten Waren nicht impor­tiert wer­den. Wir beob­ach­ten Fälle, wo der Zoll Waren zurück an den Lie­fe­ran­ten oder zur Ver­nich­tung in die Müll­ver­bren­nung geschickt hat – auf Kos­ten des Impor­teurs.

IHK Hes­sen inno­va­tiv erhält außer­dem gele­gent­lich Anfra­gen, wenn der Zoll und die Markt­auf­sichts­be­hörde den Impor­teu­ren Gele­gen­heit gibt, feh­lende Unter­la­gen zur Pro­dukt­si­cher­heit nach­zu­rei­chen. Diese Unter­la­gen kön­nen bei bestimm­ten Pro­dukt­grup­pen* die CE-​​Konformitätserklärung oder das CE-​​Zertifikat (cer­ti­fi­cate of con­for­mity) sein. Diese müs­sen vom Her­stel­ler sel­ber oder von einer „benann­ten Stelle“ (noti­fied Body), also einer akkre­di­tier­ten Prüf­or­ga­ni­sa­tion aus­ge­stellt sein. Diese Orga­ni­sa­tio­nen kann jeder im Inter­net in der NANDO-​​Liste suchen.

Im Zusam­men­hang mit dem Import von Mas­ken gab es Fälle von gefälsch­ten Zer­ti­fi­ka­ten. Das ist auf­ge­fal­len, weil die Prüf­or­ga­ni­sa­tio­nen nicht exis­tier­ten oder z.B. nicht für Medi­zin­pro­dukte zuge­las­sen waren. In sol­chen Fäl­len kann es zu teu­ren Rück­ruf­ak­tio­nen kom­men. Wenn der Impor­teur Zwei­feln an der Echt­heit des Zer­ti­fi­kats hat, macht er sich bei mög­li­chen Schä­den eben­falls haft­bar.

Ins­be­son­dere bei Elek­tro­ge­rä­ten müs­sen meh­rere Umwelt­vor­schrif­ten, wie z.B. die Elektrogeräte-​​Rücknahme, Batterie-​​Rücknahme (durch­ge­stri­chene Müll­tonne), Ver­mei­dung von gif­ti­gen Stof­fen (RoHS) beim Import beach­tet  wer­den. Zu die­sen Fra­gen infor­mie­ren die Umwelt­ab­tei­lun­gen der IHKs.

Es ist recht­lich nicht mög­lich, die CE-​​Zertifizierung hier nach­zu­ho­len, wenn die Waren schon im Land sind. Auf jeden Fall darf ein Impor­teur keine Waren ohne CE-​​Kennzeichnung „auf den Markt brin­gen“ und das bedeu­tet: in die EU ein­füh­ren(!), wenn die Waren unter eine CE-​​Vorschrift fal­len. Wir bera­ten Impor­teure, ob ihre Waren unter eine CE-​​Vorschrift fal­len. Wenn der Her­stel­ler (im Dritt­land)  inner­halb von weni­gen Tagen eine CE-​​Zertifizierung nach­rei­chen kann, ist es u.U. mög­lich, die Pro­dukte nach­träg­lich mit dem CE Zei­chen zu mar­kie­ren.

Es ist aber unmög­lich, dann erst mit der Zer­ti­fi­zie­rung zu begin­nen. Denn diese soll schon bei der Pla­nung der Geräte dafür sor­gen, dass mög­li­che Gefah­ren kon­struk­ti­ons­be­dingt ver­mie­den wer­den.  Damit ist gemeint, dass eine gefähr­li­che Fehl­be­die­nung z.B. durch einen Not­aus­schal­ter ver­hin­dert wird. Nur wenn das nicht mög­lich ist, kann ein Sicher­heits­hin­weis vor der Gefahr war­nen. Eine CE-​​Zertifizierung kann u.U. meh­rere Tage, Wochen oder Monate (Medi­zin­pro­dukte) dau­ern. Es wurde schon argu­men­tiert, beim Auto kann ich doch auch spä­ter noch zum TÜV fah­ren. Dabei wird jedoch über­se­hen, dass alle Fahr­zeuge bereits eine Typen­ge­neh­mi­gung haben.

Aus den genann­ten Grün­den sollte bereits im Kauf­ver­trag gere­gelt wer­den, dass die Ware allen EU Vor­schrif­ten ent­spricht und bei feh­len­den Zer­ti­fi­ka­ten auf Kos­ten des Her­stel­lers zurück genom­men wer­den muss.

Autor:
Dr. Kai Blanck, IHK Hes­sen inno­va­tiv

 

*Z.B.: Elek­tro– und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte, Maschi­nen, Spiel­zeug, per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung, Medi­zin­pro­dukte, um nur einige zu nen­nen. Bei ande­ren Waren­grup­pen, wie Tex­ti­lien, Lebens­mit­teln oder Arz­neien gel­ten eben­falls beson­dere Vor­schrif­ten.