Forschungsausgaben (FuE) von der Steuer absetzen

Die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung ist seit dem 1. Januar 2020 in Deutsch­land mög­lich. Sie tritt als wei­te­res Instru­ment neben die direkte Pro­jekt­för­de­rung, mit der die Bun­des­re­gie­rung die For­schung und Ent­wick­lung in Unter­neh­men und For­schungs­ein­rich­tun­gen bereits jetzt gezielt unter­stützt.

Es wurde dadurch eine ganz neue Mög­lich­keit zur För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung (FuE) geschaf­fen. Unter­neh­men aller Grö­ßen kön­nen die Lohn­kos­ten für FuE-​​Projekte steu­er­lich gel­tend machen.

Steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit gilt auch bei Auf­trags­for­schung. In die­sem Fall erhält der Auf­trag­ge­ber die För­de­rung. Die för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen betra­gen 60 Pro­zent des vom Anspruchs­be­rech­tig­ten an den Auf­trag­neh­mer gezahl­ten Ent­gelts. Die Auf­trags­for­schung wird nur dann begüns­tigt, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­nen Sitz in der EU (oder im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum – EWR) hat.

Doch für wel­che Unter­neh­men kommt die neue För­de­rung in Frage und wel­che Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein? Wie kön­nen Unter­neh­men einen Antrag stel­len? Das BMBF hat zum Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren eine FAQ-​​Liste ver­öf­fent­licht. Die Beschei­ni­gun­gen wer­den ab sofort von der Beschei­ni­gungs­stelle For­schungs­zu­lage aus­ge­stellt.

Ob ein Unter­neh­men antrags­be­rech­tigt bezie­hungs­weise ein For­schungs– und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben för­der­wür­dig ist und wie hoch die För­de­rung vor­aus­sicht­lich aus­fal­len wird, kön­nen Unter­neh­men vorab mit dem For­schungs­zu­la­gen­rech­ner ermit­teln. Der For­schungs­zu­la­gen­rech­ner ist ein kos­ten­freies Ange­bot des VDI/​VDE Insti­tuts Inno­va­tion + Tech­nik.

Im Rah­men des Corona-​​Konjunkturpakets wurde die Bemes­sungs­grund­lage vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Anspruchs­berechtigtem erhöht. D. h. die For­schungs­zu­lage beträgt aktu­ell 1 Mio. EUR pro Unter­neh­men und Jahr.