Förderprogramm: Aufbau Maskenproduktion
Seit dem 1. Mai unterstützt das BMWi die Produktion von Vliesstoffen, die für zertifizierte Masken gebraucht werden. Die Förderung beträgt 30 Prozent der Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies und ist auf maximal 10 Millionen Euro je Unternehmen begrenzt. Auch rückwirkend können Investitionen, die seit dem 28. Februar 2020 getätigt wurden, gefördert werden. Die Frist für die Antragstellung endet am 30. Juni 2020.
Hintergrund: Der Arbeitsstab Produktion des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) wurde beauftragt, den zeitnahen Aufbau nationaler und europäischer Wertschöpfungsketten für Schutzausrüstungen, Testausstattungen und Wirkstoffe zu unterstützen. Das BMWi geht davon aus, dass sich der Weltmarkt für Schutzmasken nach der Pandemie zwar wieder abkühlen wird, aber langfristig deutlich über dem Niveau vor der Corona-Krise liegen wird. Daher ergeben sich Potenziale für innovative Produktionsverfahren deutscher Unternehmen.
Förderziel: Stärkung der Produktion in Deutschland von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte. Bis Ende 2021 sollen auf diesem Weg Produktionskapazitäten aufgebaut werden, um die jährlich produzierte Menge von Filtervlies um 4000 Tonnen zu erhöhen und somit bis zu 5 Milliarden medizinische Gesichtsmasken und Atemschutzmasken jährlich produzieren zu können. Das erste von mindestens drei Fördermodulen konzentriert sich auf die Herstellung von Filtervlies, das als Vorprodukt für die Herstellung von Atemschutz– und medizinischen Gesichtsmasken dient. (Zwei weitere Ausschreibungen für Maschinen zur Maskenkonfektionierung folgen voraussichtlich Ende Mai.)
Gegenstand der Förderung: Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies, das im Meltblown-Verfahren hergestellt wird und die Qualitätsanforderungen als Vorprodukt für eines der nachfolgend aufgeführten Produkte erfüllt: FFP2-Masken, FFP3-Masken, medizinische Gesichtsmasken. Förderfähig sind Investitionen, die seit dem 28. Februar 2020 getätigt wurden. Nicht gefördert werden Umrüstungen bestehender Anlagen.
Zuwendungsempfänger: Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Fördergelder erhalten.
Fördervoraussetzungen:
- Produktion mit der geförderten Anlage muss bis zum 31. März 2021 starten.
- Das hergestellte Vlies darf bis Ende 2023 ausschließlich an Unternehmen verkauft werden, die ihrerseits mit dem Vlies als Vorprodukt medizinische Schutzmasken in Deutschland oder innerhalb der EU produzieren.
- Ein Verkauf auf dem internationalen Markt darf nur dann beim BAFA beantragt werden, wenn eine vollständige Veräußerung dieses Vlieses in Deutschland oder der EU nachweislich nicht möglich ist.
- Hersteller müssen förderfähige Kosten belegen sowie Expertise und Erfahrung zur notwendigen zügigen Umsetzung mitbringen und nachweisen.
Quelle: DIHK Mail vom 5.5.2020
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