Förderprogramm: Aufbau Maskenproduktion

Seit dem 1. Mai unter­stützt das BMWi die Pro­duk­tion von Vlies­stof­fen, die für zer­ti­fi­zierte Mas­ken gebraucht wer­den. Die För­de­rung beträgt 30 Pro­zent der Inves­ti­tio­nen in Anla­gen zur Pro­duk­tion von Fil­terv­lies und ist auf maxi­mal 10 Mil­lio­nen Euro je Unter­neh­men begrenzt. Auch rück­wir­kend kön­nen Inves­ti­tio­nen, die seit dem 28. Februar 2020 getä­tigt wur­den, geför­dert wer­den. Die Frist für die Antrag­stel­lung endet am 30. Juni 2020.

Hin­ter­grund: Der Arbeits­stab Pro­duk­tion des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums (BMWi) wurde beauf­tragt, den zeit­na­hen Auf­bau natio­na­ler und euro­päi­scher Wert­schöp­fungs­ket­ten für Schutz­aus­rüs­tun­gen, Test­aus­stat­tun­gen und Wirk­stoffe zu unter­stüt­zen. Das BMWi geht davon aus, dass sich der Welt­markt für Schutz­mas­ken nach der Pan­de­mie zwar wie­der abküh­len wird, aber lang­fris­tig deut­lich über dem Niveau vor der Corona-​​Krise lie­gen wird. Daher erge­ben sich Poten­ziale für inno­va­tive Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren deut­scher Unter­neh­men.

För­der­ziel: Stär­kung der Pro­duk­tion in Deutsch­land von per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung und dem Pati­en­ten­schutz die­nen­der Medi­zin­pro­dukte sowie deren Vor­pro­dukte. Bis Ende 2021 sol­len auf die­sem Weg Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten auf­ge­baut wer­den, um die jähr­lich pro­du­zierte Menge von Fil­terv­lies um 4000 Ton­nen zu erhö­hen und somit bis zu 5 Mil­li­ar­den medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken und Atem­schutz­mas­ken jähr­lich pro­du­zie­ren zu kön­nen. Das erste von min­des­tens drei För­der­mo­du­len kon­zen­triert sich auf die Her­stel­lung von Fil­terv­lies, das als Vor­pro­dukt für die Her­stel­lung von Atem­schutz– und medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ken dient. (Zwei wei­tere Aus­schrei­bun­gen für Maschi­nen zur Mas­ken­kon­fek­tio­nie­rung fol­gen vor­aus­sicht­lich Ende Mai.)

Gegen­stand der För­de­rung: Geför­dert wer­den Inves­ti­tio­nen in Anla­gen zur Pro­duk­tion von Fil­terv­lies, das im Meltblown-​​Verfahren her­ge­stellt wird und die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen als Vor­pro­dukt für eines der nach­fol­gend auf­ge­führ­ten Pro­dukte erfüllt: FFP2-​​Masken, FFP3-​​Masken, medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken. För­der­fä­hig sind Inves­ti­tio­nen, die seit dem 28. Februar 2020 getä­tigt wur­den. Nicht geför­dert wer­den Umrüs­tun­gen beste­hen­der Anla­gen.

Zuwen­dungs­emp­fän­ger: Unter­neh­men mit einer Betriebs­stätte in Deutsch­land. Unter­neh­men, die sich am 31. Dezem­ber 2019 gemäß Arti­kel 2 Absatz 18 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung bereits in Schwie­rig­kei­ten befan­den, dür­fen keine För­der­gel­der erhal­ten.

 

För­der­vor­aus­set­zun­gen:

  • Pro­duk­tion mit der geför­der­ten Anlage muss bis zum 31. März 2021 star­ten.
  • Das her­ge­stellte Vlies darf bis Ende 2023 aus­schließ­lich an Unter­neh­men ver­kauft wer­den, die ihrer­seits mit dem Vlies als Vor­pro­dukt medi­zi­ni­sche Schutz­mas­ken in Deutsch­land oder inner­halb der EU pro­du­zie­ren.
  • Ein Ver­kauf auf dem inter­na­tio­na­len Markt darf nur dann beim BAFA bean­tragt wer­den, wenn eine voll­stän­dige Ver­äu­ße­rung die­ses Vlie­ses in Deutsch­land oder der EU nach­weis­lich nicht mög­lich ist.
  • Her­stel­ler müs­sen för­der­fä­hige Kos­ten bele­gen sowie Exper­tise und Erfah­rung zur not­wen­di­gen zügi­gen Umset­zung mit­brin­gen und nach­wei­sen.

 

Quelle: DIHK Mail vom 5.5.2020

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