CE-Zertifikate verlieren Gültigkeit

CE-​​Zertifikate ver­lie­ren Gül­tig­keit

Der Brexit hat weit­rei­chende Fol­gen für die CE-​​Kennzeichnung, wie das GTAI mit­teilt. Das Datum für den Brexit steht fest. Nach Anga­ben der bri­ti­schen Regie­rung soll der Aus­tritt am 29. März 2019 um 23 Uhr bri­ti­scher Zeit rechts­kräf­tig wer­den. Wie die Ger­many Trade and Invest – Gesell­schaft für Außen­wirt­schaft und Stand­ort­mar­ke­ting mbH (GTAI) – nun mit­teilt, sind vom Brexit auch Unter­neh­men betrof­fen, die nicht in Groß­bri­tan­nien aktiv sind.

Sollte näm­lich das Ver­ei­nigte König­reich die Euro­päi­sche Union ohne Aus­tritts­ab­kom­men ver­las­sen, wür­den Zer­ti­fi­kate von bri­ti­schen Insti­tu­ten in den übri­gen 27 EU-​​Mitgliedstaaten ihre Gül­tig­keit ver­lie­ren und dürf­ten in der EU nicht mehr in Ver­kehr gebracht wer­den.

Eine Aner­ken­nung gegen­sei­ti­ger Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen im Rah­men der Aus­tritts­ab­kom­men könnte die Situa­tion klä­ren, dazu müss­ten aber die aktu­ell gel­ten­den Pro­dukt­stan­dards bei­be­hal­ten wer­den. Noch ist aller­dings unklar, ob eine Eini­gung erzielt wer­den kann. GTAI for­mu­liert das Pro­blem so: „Mit dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs ver­lö­ren bri­ti­sche Insti­tute somit ihren Sta­tus als benannte Stelle und könn­ten keine in der EU gül­ti­gen Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen mehr vor­neh­men.“

Die EU for­dert daher Unter­neh­men auf, sich recht­zei­tig auf die­sen Fall vor­zu­be­rei­ten und sicher­zu­stel­len, dass sie über ein Zer­ti­fi­kat für ihr Pro­dukt ver­fü­gen, das den euro­päi­schen Richt­li­nien für Sicherheits-​​, Umwelt– und Gesund­heits­an­for­de­run­gen ent­spricht.

Unter­neh­men, deren Pro­dukte im Ver­ei­nig­ten König­reich zer­ti­fi­ziert wur­den, haben nach Angabe von GTAI zwei Mög­lich­kei­ten:

  • Sie kön­nen zum einen eine neue Kon­for­mi­täts­be­wer­tung bei einem Zer­ti­fi­zie­rungs­in­sti­tut, einer benann­ten Stelle, in einem der ver­blei­ben­den Mit­glied­staa­ten bean­tra­gen.
  • Zum ande­ren gibt es die Option, das beste­hende Dos­sier in einen ande­ren EU-​​Mitgliedstaat über­tra­gen zu las­sen. Hierzu ist eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Unter­neh­men, der bri­ti­schen sowie der neuen benann­ten Stelle not­wen­dig.

Lesen Sie hier den Bei­trag der GTAI: »> Brexit hat Fol­gen für die CE-​​Kennzeichnung – Euro­päi­sche Kom­mis­sion for­dert Wirt­schafts­be­tei­ligte auf, sich dar­auf vor­zu­be­rei­ten /​ Von Ste­fa­nie Eich (01.02.2018)

(Quelle: Bay­ern Hand­werk Inter­na­tio­nal)