Patente / Schutzrechte
Um wirtschaftlich erfolgreiche Erfindungen (Innovationen) vor Nachahmern zu schützen, können Unternehmen sog. gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken– und Desingschutz beantragen. Der Schutz ist jedoch nicht kostenlos erhältlich. Deshalb sollte genau geprüft werden, welches Schutzrecht sich für welches Produkt eignet. Wir beraten Sie kostenlos und neutral zu den verschiedenen Schutzmöglichkeiten, zum richtigen Vorgehen bei der Anmeldung und informieren Sie über weiterführende Experten in Hessen, wie den Patentinformationszentren PIZ oder TransMIT.
Mit dem Schutz ist stets eine Veröffentlichung z. B. im Patentregister verbunden, die weltweit eingesehen werden kann. In bestimmten Fällen kann überlegt werden, eine Erfindung nicht zu patentieren, sondern andere Wege zu gehen, um Mitbewerber gar nicht erst zu informieren. Lassen Sie sich von uns zum richtigen Einsatz der Schutzrechte kostenlos beraten.
Nicht zu den gewerblichen Schutzrechten zählt das Urheberrecht (Copyright), das in Deutschland u.a. für Texte, Musik und Software (!) gilt. Das Urheberrecht muss nicht beantragt werden, sondern entsteht durch die Schöpfung „von alleine“. Mehr dazu hier.
IHK Hessen innovativ bietet speziell für kleine und mittlere Mitgliedsunternehmen Unterstützung in Form von persönlicher Beratung sowie durch regelmäßige, kostenlose Patentsprechtage. Auf den Sprechtagen beraten Patentanwälte 20 Minuten kostenfrei in allen Fragen gewerblicher Schutzrechte.
Das Deutsche Patent– und Markenamt hat eine Seite speziell für KMU eingerichtet.
WAS SIND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE?
Ein gewerbliches Schutzrecht gestattet dem Inhaber das Recht, andere Personen oder Unternehmen von der gewerblichen Nutzung der Erfindung auszuschließen. Dies hat zur Folge, dass der Rechteinhaber (Anmelder) die Nutzung seiner Erfindung gegenüber Dritten untersagen oder gegen Bezahlung (Lizenzgebühr) erlauben darf und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten schafft. Ein Schutzrecht gilt nur für das Land, in dem es angemeldet wurde. Wenn eine Erfindung in weiteren Ländern geschützt werden soll, steigen die Kosten durch autorisierte Übersetzungen und mehrfache Anmelde– und Prüfgebühren an.
Der Schutz gilt ab dem Stichtag, zu dem die Technologie das erste Mal zur Patentierung eingereicht wurde. Dieses wichtige Datum wird auch Prioritätsdatum genannt. Bei Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Anmeldern geht es oft auch darum, wer zuerst angemeldet hat.
Das Deutsche Patent-und Markenamt (DPMA) erteilt folgende gewerbliche Schutzrechte:
1. PATENTE zum Schutz von technischen Erfindungen
2. GEBRAUCHMUSTER zum Schutz von technischen Erfindungen
3. MARKEN zum Schutz von Namen oder sog. „Logos“
4. DESIGNSCHUTZ zum Schutz der äußeren Erscheinungsform eines Produktes
1. Patente sichern Wettbewerbsvorteile
Das Patent ist das stärkste gewerbliche Schutzrecht in Deutschland und verschafft dem Inhaber einen Wettbewerbsvorteil und kann zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen, wenn die Vermarktung gelingt.
Ein Patent soll die Erfindung eines Unternehmers vor Imitationen durch Konkurrenten in einem ausgewählten Land oder der Region (Europa) schützen. Dieser Wettbewerbsvorteil gilt maximal 20 Jahre und soll helfen, die Entwicklungskosten zu refinanzieren. Vor der Anmeldung zum Patent sollte sich der Antragssteller genau informieren, ob sein Produkt überhaupt patentiert werden kann, was die Patentanmeldung in Deutschland und weiteren Ländern kostet und welche Unterlagen das Deutsche Patent– und Markenamt (DPMA) für die Patentanmeldung benötigt.
Wir beraten Sie bei den grundlegenden Fragen zu den Schutzrechten und vermitteln Ihnen geeignete Berater und weiterführende Unterstützung.
Was kann patentiert werden und was nicht?
Es können nur technische Erfindungen, Produkte und Verfahren patentiert werden. Zum Beispiel:
- Gegenstände, wie beispielsweise Maschinen, Geräte und chemische Stoffe
- Verfahren, wie beispielsweise Herstellungs-, Verwendungs– und Arbeitsverfahren
Absolut ausgeschlossen von der Patentierung sind sog. Perpetuum Mobile, also Maschinen, die mehr Energie erzeugen als verbrauchen!
Darüber hinaus muss die Erfindung folgende Kriterien erfüllen:
- Sie muss neu sein. Eine (wissenschaftliche) Veröffentlichung vor der Patentanmeldung führt dazu, dass der Sachverhalt zum Stand der Technik gehört und damit nicht mehr zum Patent angemeldet werden kann!
- Sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit (i. G. zur Entdeckung) beruhen und diese muss eine ausreichende „erfinderische Höhe“ haben. Hiermit ist gemeint, dass ein intellektueller Aufwand nötig war.
- Sie muss gewerblich anwendbar, also vermarktbar sein.
Die amtliche Gebühr für eine Patentanmeldung, sowie die Jahresgebühren für die Patentaufrechterhaltung veröffentlicht das DPMA. Hinzu kommen häufig noch die Kosten für einen Patentanwalt. Da eine Patentanmeldung und –aufrechterhaltung sehr kostenintensiv ist, sollten die wirtschaftlichen Chancen der Erfindung intensiv geprüft werden. Lassen Sie sich dazu von uns beraten.
Fördergelder für das erste Patent
Kleine und mittlere Unternehmen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) durch das Förderprogramm WIPANO unterstützt. Damit können KMU für die erste Patentanmeldung (innerhalb von 5 Jahren) einen Zuschuss bis zu 50 % der Kosten beantragen, wenn sie das Programm vor der Anmeldung beantragen. Wie das im Einzelnen vor sich geht, erfahren Sie direkt bei WIPANO.
2. Das Gebrauchsmuster bietet schnellen und preiswerten Schutz
Das Gebrauchsmuster, auch kleines Patent genannt, bietet einen schnellen und preiswerten Schutz für eine Idee oder eine Erfindung mit technischem Hintergrund. Die Eintragung in das Register dauert nur wenige Monate und es gewährt dem Inhaber die selben Befugnisse wie ein Patent. Sie können jedem anderen die Herstellung, die Benutzung oder das Inverkehrbringen untersagen.
Allerdings wird das Gebrauchsmuster nicht vom Patentamt geprüft. Das bedeutet, dass beim Eintragungsverfahren weder die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit noch die gewerbliche Anwendbarkeit überprüft werden. Das kann bedeuten, dass jede andere Person ein sog. Löschungsverfahren beantragen kann. Informationen zum weiteren Verfahren finden sie in der Broschüre ´Gebrauchsmuster´ des DPMA. Das Anmeldedatum des deutschen Gebrauchsmusters kann als sog. „Prioritätsdatum“ für weitere, auch internationale Anmeldungen genutzt werden.
Weitere Informationen finden sie beim Deutschen Patent– und Markenamt (DPMA) oder den Patent informationsZentren (PIZ) in Darmstadt und Kassel.
3. Marken beeinflussen die Kaufentscheidungen Ihrer Kunden
Aus einem unbekannten Produkt kann durch eine Marke ein einzigartiges Markenprodukt entstehen. Eine „Marke“ kann aus allen Zeichen, insbesondere Wörtern, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen usw. bestehen. Waren und Dienstleistungen werden für die Eintragung von Marken nach internationalen Richtlinien klassifiziert (Nizza-Klassifikation). Das führt dazu, dass Marken nicht pauschal für alle Waren und Dienstleitungen geschützt sind, sondern nur für bestimmte Klassen. Eine Markenanmeldung gilt standardmäßig für drei frei wählbare Klassen, wie z.B. chemische Erzeugnisse (Klasse 1) oder medizinische Dienstleistungen (Klasse 44). Informationen zu den anfallenden Kosten erhalten Sie beim DPMA.
Zum Spannungsfeld zwischen Markenrecht und Domain-Anmeldungen finden Sie ausführliche Informationen auf den Seiten ´Recht und Steuern´ Ihrer IHK.
4. Der Designschutz dient als Schutz für die Erscheinungsform eines Produktes
Auch die äußere Gestaltung eines Produkts und die damit verbundene kreative Arbeitsleistung kann geschützt werden. Produkte, die ein modernes und funktionales Design aufweisen, besitzen einen entscheidenden wirtschaftlichen Vorteil. Der Designschutz dient als passendes Schutzrecht für ein individuell entwickeltes und deutlich unterscheidbares Design. Genau wie das Gebrauchsmuster zählt der Designschutz zu den ungeprüften Schutzrechten. Mehr Information dazu finden Sie beim DPMA oder den PIZ.
5. Der Schutz in anderen Ländern:
Europäisches Patent (nach EPÜ)
Es gibt einen in der Öffentlichkeit wenig bekannten Unterschied zwischen dem schon seit Jahren gültigen Europäischen Patent, das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vom Europäischen Patentamt (EPA, englisch EPO) in München erteilt wird und einem lange geplanten, aber bisher nicht verwirklichten Einheitspatent oder EU-Patent.
Es handelt sich beim EPÜ-Patent nicht um ein Patent, das für ganz Europa oder für die gesamte Europäische Union Gültigkeit hat. Lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). Nach der Erteilung hat das Europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der jeweils erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache) eingeleitet wurden. Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent kann auch in Staaten gelten, die zwar keine Mitglieder der EU sind, jedoch Mitglieder des EPÜ (wie z.B. Schweiz, Norwegen, Türkei).
Europäisches Einheitspatent (EU-Patent)
Seit vielen Jahren ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent) geplant. Das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen 27 teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht identisch mit den EU-Staaten !).
Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden. Die Gebühren werden der Summe der Gebühr der vier meist-genutzten Patentanmeldegebühren in Europa entsprechen. Es gibt eine einheitliche Gerichtsbarkeit mit Lokalkammern in einigen EU-Staaten und einer Zentralkammer in Paris, London und München.
PCT – der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag
Der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) ermöglicht ein zentralisiertes Anmelde– und Rechercheverfahren; für die Prüfung und Erteilung sind die nationalen Ämter zuständig. Mit einer einzigen internationalen Patentanmeldung kann der Anmelder gleichzeitig in beliebig vielen PCT-Vertragsstaaten Patentschutz beantragen. Lassen Sie sich von Ihrem Patentanwalt beraten.
ePCT – WIPO´s global patent gateway for filing and managing PCT applications
Einheits-Marke
– Vorteile der Eintragung einer Einheits– oder Unionsmarke
– Eine einzige Eintragung, die online in nur einer Sprache beantragt werden kann, ist in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.
– Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber zu angemessenen Kosten ein ausschließliches Recht in allen derzeitigen und künftigen EU-Mitgliedsstaaten.
– Sie können den Schutz Ihrer Marke in einem Markt von fast 500 Millionen Verbrauchern durchsetzen.