Patente /​ Schutz­rechte


Um wirt­schaft­lich er­folg­rei­che Er­fin­dun­gen (Inno­va­tio­nen) vor Nach­ah­mern zu schüt­zen, kön­nen Unter­neh­men sog. ge­werb­li­che Schutz­rechte wie Pa­tente, Ge­brauchs­mus­ter, Mar­ken– und Des­ing­schutz bean­tra­gen. Der Schutz ist jedoch nicht kos­ten­los erhält­lich. Des­halb sollte genau geprüft wer­den, wel­ches Schutz­recht sich für wel­ches Pro­dukt eig­net. Wir bera­ten Sie kos­ten­los und neu­tral zu den ver­schie­de­nen Schutz­mög­lich­kei­ten, zum rich­ti­gen Vor­ge­hen bei der Anmel­dung und infor­mie­ren Sie über wei­ter­füh­rende Exper­ten in Hes­sen, wie den Patent­in­for­ma­ti­ons­zen­tren PIZ oder Trans­MIT.

Mit dem Schutz ist stets eine Ver­öf­fent­li­chung z. B. im Patent­re­gis­ter ver­bun­den, die welt­weit ein­ge­se­hen wer­den kann. In bestimm­ten Fäl­len kann über­legt wer­den, eine Erfin­dung nicht zu paten­tie­ren, son­dern andere Wege zu gehen, um Mit­be­wer­ber gar nicht erst zu infor­mie­ren. Las­sen Sie sich von uns zum rich­ti­gen Ein­satz der Schutz­rechte kos­ten­los bera­ten.

Nicht zu den gewerb­li­chen Schutz­rech­ten zählt das Urhe­ber­recht (Copy­right), das in Deutsch­land u.a. für Texte, Musik und Soft­ware (!) gilt. Das Urhe­ber­recht muss nicht bean­tragt wer­den, son­dern ent­steht durch die Schöp­fung „von alleine“. Mehr dazu hier.

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Das Deut­sche Patent– und Mar­ken­amt hat eine Seite spe­zi­ell für KMU ein­ge­rich­tet.

 

WAS SIND GEWERB­LI­CHE SCHUTZ­RECHTE?

Ein ge­werb­li­ches Schutz­recht ge­stat­tet dem In­ha­ber das Recht, an­dere Per­so­nen oder Un­ter­neh­men von der ge­werb­li­chen Nut­zung der Er­fin­dung aus­zu­schlie­ßen. Dies hat zur Folge, dass der Rech­te­inha­ber (Anmel­der) die Nut­zung sei­ner Er­fin­dung ge­gen­über Drit­ten un­ter­sa­gen oder gegen Bezah­lung (Lizenz­ge­bühr) erlau­ben darf und sich da­mit ei­nen Wett­be­werbs­vor­teil ge­gen­über Kon­kur­ren­ten schafft. Ein Schutz­recht gilt nur für das Land, in dem es ange­mel­det wurde. Wenn eine Erfin­dung in wei­te­ren Län­dern geschützt wer­den soll, stei­gen die Kos­ten durch auto­ri­sierte Über­set­zun­gen und mehr­fa­che Anmelde– und Prüf­ge­büh­ren an.

Der Schutz gilt ab dem Stich­tag, zu dem die Tech­no­lo­gie das erste Mal zur Paten­tie­rung ein­ge­reicht wurde. Die­ses wich­tige Datum wird auch Prio­ri­täts­da­tum genannt. Bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Anmel­dern geht es oft auch darum, wer zuerst ange­mel­det hat.

Das Deut­sche Patent-​​und Mar­ken­amt (DPMA) er­teilt fol­gende ge­werb­li­che Schutz­rechte:

1. PATENTE zum Schutz von tech­ni­schen Er­fin­dun­gen
2. GEBRAUCH­MUS­TER zum Schutz von tech­ni­schen Er­fin­dun­gen
3. MAR­KEN zum Schutz von Na­men oder sog. „Logos“
4. DESIGN­SCHUTZ zum Schutz der äuße­ren Er­schei­nungs­form ei­nes Pro­duk­tes

 

1. Pa­tente si­chern Wett­be­werbs­vor­teile

Das Pa­tent ist das stärkste ge­werb­li­che Schutz­recht in Deutsch­land und ver­schafft dem In­ha­ber ei­nen Wett­be­werbs­vor­teil und kann zum wirt­schaft­li­chen Er­folg bei­tra­gen, wenn die Ver­mark­tung gelingt.

Ein Pa­tent soll die Er­fin­dung ei­nes Un­ter­neh­mers vor Imi­ta­tio­nen durch Kon­kur­ren­ten in einem aus­ge­wähl­ten Land oder der Region (Europa) schüt­zen. Die­ser Wett­be­werbs­vor­teil gilt maxi­mal 20 Jahre und soll hel­fen, die Ent­wick­lungs­kos­ten zu refi­nan­zie­ren. Vor der An­mel­dung zum Pa­tent sollte sich der An­trags­stel­ler ge­nau in­for­mie­ren, ob sein Pro­dukt über­haupt pa­ten­tiert wer­den kann, was die Patent­an­mel­dung in Deutsch­land und wei­te­ren Län­dern kos­tet und wel­che Unter­la­gen das Deut­sche Patent– und Mar­ken­amt (DPMA) für die Patentan­mel­dung benö­tigt.

Wir bera­ten Sie bei den grund­le­gen­den Fra­gen zu den Schutz­rech­ten und ver­mit­teln Ihnen geeig­nete Bera­ter und wei­ter­füh­rende Unter­stüt­zung.

Was kann pa­ten­tiert wer­den und was nicht?

Es kön­nen nur tech­ni­sche Erfin­dun­gen, Pro­dukte und Ver­fah­ren pa­ten­tiert wer­den. Zum Bei­spiel:

  • Ge­gen­stände, wie bei­spiels­weise Ma­schi­nen, Ge­räte und che­mi­sche Stoffe
  • Ver­fah­ren, wie bei­spiels­weise Herstellungs-​​, Ver­wen­dungs– und Ar­beits­ver­fah­ren

Abso­lut aus­ge­schlos­sen von der Paten­tie­rung sind sog. Per­pe­tuum Mobile, also Maschi­nen, die mehr Ener­gie erzeu­gen als ver­brau­chen!

Dar­über hin­aus muss die Er­fin­dung fol­gende Kri­te­rien er­fül­len:

  • Sie muss neu sein. Eine (wis­sen­schaft­li­che) Ver­öf­fent­li­chung vor der Patent­an­mel­dung führt dazu, dass der Sach­ver­halt zum Stand der Tech­nik gehört und damit nicht mehr zum Patent ange­mel­det wer­den kann!
  • Sie muss auf einer er­fin­de­ri­schen Tä­tig­keit (i. G. zur Ent­de­ckung) beru­hen und diese muss eine aus­rei­chende „erfin­de­ri­sche Höhe“ haben. Hier­mit ist gemeint, dass ein intel­lek­tu­el­ler Auf­wand nötig war.
  • Sie muss ge­werb­li­ch an­wend­bar, also ver­markt­bar sein.

Die amt­li­che Ge­bühr für eine Pa­tent­an­mel­dung, sowie die Jah­res­ge­büh­ren für die Patent­auf­recht­er­hal­tung ver­öf­fent­licht das DPMA. Hinzu kom­men häu­fig noch die Kos­ten für ei­nen Pa­tent­an­walt. Da eine Patent­an­mel­dung und –auf­recht­er­hal­tung sehr kos­ten­in­ten­siv ist, soll­ten die wirt­schaft­li­chen Chan­cen der Erfin­dung inten­siv geprüft wer­den.  Las­sen Sie sich dazu von uns bera­ten.

För­der­gel­der für das erste Patent

Kleine und mitt­lere Unter­neh­men wer­den vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie (BMWi) durch das För­der­pro­gramm WIPANO unter­stützt. Damit kön­nen KMU für die erste Patent­an­mel­dung (inner­halb von 5 Jah­ren) einen Zuschuss bis zu 50 % der Kos­ten bean­tra­gen, wenn sie das Pro­gramm vor der Anmel­dung bean­tra­gen. Wie das im Ein­zel­nen vor sich geht, erfah­ren Sie direkt bei WIPANO.

 

2. Das Ge­brauchs­mus­ter bie­tet schnel­len und preis­wer­ten Schutz

Das Ge­brauchs­mus­ter, auch klei­nes Patent genannt, bie­tet ei­nen schnel­len und preis­wer­ten Schutz für eine Idee oder eine Er­fin­dung mit tech­ni­schem Hin­ter­grund. Die Ein­tra­gung in das Re­gis­ter dau­ert nur we­nige Mo­nate und es ge­währt dem In­ha­ber die sel­ben Be­fug­nisse wie ein Pa­tent. Sie kön­nen je­dem an­de­ren die Her­stel­lung, die Be­nut­zung oder das In­ver­kehr­brin­gen un­ter­sa­gen.

Aller­dings wird das Ge­brauchs­mus­ter nicht vom Patent­amt ge­prüf­t. Das be­deu­tet, dass beim Ein­tra­gungs­ver­fah­ren we­der die Neu­heit, die er­fin­de­ri­sche Tä­tig­keit noch die ge­werb­li­che An­wend­bar­keit über­prüft wer­den. Das kann bedeu­ten, dass jede andere Per­son ein sog. Löschungs­ver­fah­ren bean­tra­gen kann. Infor­ma­tio­nen zum wei­te­ren Ver­fah­ren fin­den sie in der Bro­schüre ´Gebrauchs­mus­ter´ des DPMA. Das Anmel­de­da­tum des deut­schen Gebrauchs­mus­ters kann als sog. „Prio­ri­täts­da­tum“ für wei­tere, auch inter­na­tio­nale Anmel­dun­gen genutzt wer­den.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den sie beim Deut­schen Patent– und Mar­ken­amt (DPMA) oder den Patent infor­ma­ti­ons­Zen­tren (PIZ) in Darm­stadt und Kas­sel.

 

3. Mar­ken be­ein­flus­sen die Kauf­ent­schei­dun­gen Ih­rer Kun­den

Aus ei­nem un­be­kann­ten Pro­dukt kann durch eine Marke ein ein­zig­ar­ti­ges Mar­ken­pro­dukt ent­ste­hen. Eine „Marke“ kann aus allen Zei­chen, ins­be­son­dere Wör­tern, Ab­bil­dun­gen, Buch­sta­ben, Zah­len usw. beste­hen. Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen wer­den für die Ein­tra­gung von Mar­ken nach in­ter­na­tio­na­len Richt­li­nien klas­si­fi­ziert (Nizza-​​Klassifikation).  Das führt dazu, dass Mar­ken nicht pau­schal für alle Waren und Dienst­lei­tun­gen geschützt sind, son­dern nur für bestimmte Klas­sen. Eine Mar­ken­an­mel­dung gilt stan­dard­mä­ßig für drei frei wähl­bare Klas­sen, wie z.B. che­mi­sche Erzeug­nisse (Klasse 1) oder medi­zi­ni­sche Dienst­leis­tun­gen (Klasse 44). In­for­ma­tio­nen zu den an­fal­len­den Kos­ten er­hal­ten Sie beim DPMA.

Zum Span­nungs­feld zwi­schen Mar­ken­recht und Domain-​​Anmeldungen fin­den Sie aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen auf den Sei­ten ´Recht und Steu­ern´ Ihrer IHK.

 

4. Der De­sign­schutz dient als Schutz für die Er­schei­nungs­form ei­nes Pro­duk­tes

Auch die äußere Gestal­tung eines Pro­dukts und die damit ver­bun­dene krea­tive Arbeits­leis­tung  kann geschützt wer­den. Pro­dukte, die ein mo­der­nes und funk­tio­na­les De­sign auf­wei­sen, be­sit­zen ei­nen ent­schei­den­den wirt­schaft­li­chen Vor­teil. Der De­sign­schutz dient als pas­sen­des Schutz­recht für ein in­di­vi­du­ell ent­wi­ckel­tes und deut­lich unter­scheid­ba­res De­sign. Ge­nau wie das Ge­brauchs­mus­ter zählt der De­sign­schutz zu den un­ge­prüf­ten Schutz­rech­ten. Mehr Infor­ma­tion dazu fin­den Sie beim DPMA oder den PIZ.

 

5. Der Schutz in ande­ren Län­dern:

Euro­päi­sches Patent (nach EPÜ)

Es gibt einen in der Öffent­lich­keit wenig bekann­ten Unter­schied zwi­schen dem schon seit Jah­ren gül­ti­gen Euro­päi­schen Patent, das gemäß dem Euro­päi­schen Patent­über­ein­kom­men (EPÜ) vom Euro­päi­schen Patent­amt (EPA, eng­lisch EPO) in Mün­chen erteilt wird und einem lange geplan­ten, aber bis­her nicht ver­wirk­lich­ten Ein­heits­pa­tent oder EU-​​Patent.

Es han­delt sich beim EPÜ-​​Patent nicht um ein Patent, das für ganz Europa oder für die gesamte Euro­päi­sche Union Gül­tig­keit hat. Ledig­lich die Anmel­dung und das Ver­fah­ren zur Ertei­lung erfol­gen zen­tral beim Euro­päi­schen Patent­amt (EPA). Nach der Ertei­lung hat das Euro­päi­sche Patent die­selbe Wir­kung wie ein natio­na­les Patent in jenen Staa­ten, die in der Anmel­dung benannt wur­den und für wel­che die jewei­li­gen natio­na­len Pha­sen (durch Zah­lung der jeweils erfor­der­li­chen Gebüh­ren und evtl. Über­set­zung der Patent­schrift in die jewei­lige Amts­spra­che) ein­ge­lei­tet wur­den. Ein vom Euro­päi­schen Patent­amt erteil­tes Patent kann auch in Staa­ten gel­ten, die zwar keine Mit­glie­der der EU sind, jedoch Mit­glie­der des EPÜ (wie z.B. Schweiz, Nor­we­gen, Tür­kei).

 

Euro­päi­sches Ein­heits­pa­tent (EU-​​Patent)

Seit vie­len Jah­ren ist ein euro­päi­sches Patent mit ein­heit­li­cher Wir­kung (EU-​​Patent) geplant.  Das „Euro­päi­sche Patent mit ein­heit­li­cher Wir­kung“ bie­tet ein­heit­li­chen Schutz und hat glei­che Wir­kung in allen 27 teil­neh­men­den Mit­glied­staa­ten (nicht iden­tisch mit den EU-​​Staaten !).
Es kann nur im Hin­blick auf alle teil­neh­men­den Mit­glied­staa­ten beschränkt, über­tra­gen oder für nich­tig erklärt wer­den oder erlö­schen. Es kann im Hin­blick auf die Gesamt­heit oder einen Teil der Hoheits­ge­biete der teil­neh­men­den Mit­glied­staa­ten lizen­ziert wer­den. Die Gebüh­ren wer­den der Summe der Gebühr der vier meist-​​genutzten Patent­an­mel­de­ge­büh­ren in Europa ent­spre­chen. Es gibt eine ein­heit­li­che Gerichts­bar­keit mit Lokal­kam­mern in eini­gen EU-​​Staaten und einer Zen­tral­kam­mer in Paris, Lon­don und Mün­chen.

 

PCT – der inter­na­tio­nale Patent­zu­sam­men­ar­beits­ver­trag

Der inter­na­tio­nale Patent­zu­sam­men­ar­beits­ver­trag (PCT) ermög­licht ein zen­tra­li­sier­tes Anmelde– und Recher­che­ver­fah­ren; für die Prü­fung und Ertei­lung sind die natio­na­len Ämter zustän­dig. Mit einer ein­zi­gen inter­na­tio­na­len Patent­an­mel­dung kann der Anmel­der gleich­zei­tig in belie­big vie­len PCT-​​Vertragsstaaten Patent­schutz bean­tra­gen. Las­sen Sie sich von Ihrem Patent­an­walt bera­ten.

ePCT – WIPO´s glo­bal patent gate­way for filing and mana­ging PCT app­li­ca­ti­ons

 

Einheits-​​Marke

– Vor­teile der Ein­tra­gung einer Ein­heits– oder Uni­ons­marke
 – Eine ein­zige Ein­tra­gung, die online in nur einer Spra­che bean­tragt wer­den kann, ist in allen EU-​​Mitgliedsstaaten gül­tig.
 – Die Uni­ons­marke gewährt ihrem Inha­ber zu ange­mes­se­nen Kos­ten ein aus­schließ­li­ches Recht in allen der­zei­ti­gen und künf­ti­gen EU-​​Mitgliedsstaaten.
 – Sie kön­nen den Schutz Ihrer Marke in einem Markt von fast 500 Mil­lio­nen Ver­brau­chern durch­set­zen.