Produktsicherheitsverordnung 2023/988: Wichtige Änderungen für Hersteller und Händler

 

Wich­tige Neue­run­gen für Her­stel­ler und Händ­ler

Mit der all­ge­mei­nen Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung (GPSR) 2023/​988 tre­ten wich­tige Rege­lun­gen in Kraft, die Her­stel­ler und Händ­ler betref­fen. Diese Ver­ord­nung, deren Ziel der Schutz von Ver­brau­chern vor unsi­che­ren Pro­duk­ten ist, wird immer rele­van­ter, da viele Unter­neh­men von Platt­form­be­trei­bern auf­ge­for­dert wer­den, die neuen Anfor­de­run­gen umzu­set­zen. Doch gerade bei den Pflich­ten zur Kenn­zeich­nung von Kon­takt­da­ten tre­ten oft Fra­gen auf.

Pflich­ten zur Angabe der Kon­takt­da­ten

Ein häu­fig dis­ku­tier­ter Punkt ist die Angabe der Kon­takt­da­ten, ins­be­son­dere der E-​​Mail-​​Adresse, auf Pro­duk­ten oder deren Ver­pa­ckun­gen. Die­ser Aspekt ergibt sich aus den Pflich­ten der Her­stel­ler, die in Arti­kel 9, Abs. (6) der GPSR fest­ge­legt sind. Hier wird gefor­dert, dass Her­stel­ler ihren Namen, den ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder die ein­ge­tra­gene Han­dels­marke sowie die Post­an­schrift und eine „elek­tro­ni­sche Adresse“ ange­ben müs­sen, unter der sie erreich­bar sind. Eine ähn­li­che Pflicht trifft die Ein­füh­rer gemäß Arti­kel 11, Abs. (3).

Ände­rung der Begriffe: E-​​Mail-​​Adresse wird zu elek­tro­ni­scher Adresse

Eine wich­tige Ände­rung, die in der kon­so­li­dier­ten Fas­sung der Ver­ord­nung vom 23. Mai 2023 vor­ge­nom­men wurde, betrifft den Begriff „E-​​Mail-​​Adresse“. Die­ser wurde durch den umfas­sen­de­ren Begriff „elek­tro­ni­sche Adresse“ ersetzt. Das bedeu­tet, dass Unter­neh­men nicht mehr zwin­gend eine E-​​Mail-​​Adresse ange­ben müs­sen. Auch eine Web­seite mit einem gut zugäng­li­chen Kon­takt­for­mu­lar erfüllt diese Anfor­de­run­gen.

Erleich­te­run­gen für Her­stel­ler und Ein­füh­rer

Diese Anpas­sung bringt für viele Her­stel­ler und Ein­füh­rer Erleich­te­run­gen mit sich, da die Angabe einer Web­sei­ten­adresse nun aus­rei­chend ist, um den gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men. Wer bereits eine Web­seite als Kon­takt­mög­lich­keit nutzt, muss in die­sem Punkt also keine Ände­run­gen vor­neh­men.

Ver­stärk­ter Schutz durch klare Rege­lun­gen

Mit der Ein­füh­rung der GPSR 2023/​988 wer­den Maß­nah­men zur Pro­dukt­si­cher­heit wei­ter ver­schärft, was letzt­lich dazu bei­tra­gen soll, das Ver­trauen der Ver­brau­cher in sichere Pro­dukte zu stär­ken. Her­stel­ler und Händ­ler soll­ten sicher­stel­len, dass sie die neuen Anfor­de­run­gen recht­zei­tig umset­zen, um mög­li­che Sank­tio­nen zu ver­mei­den.

Fazit

Die all­ge­meine Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung 2023/​988 bringt Klar­heit bei den Pflich­ten zur Angabe von Kon­takt­da­ten und ver­ein­facht durch die brei­tere Defi­ni­tion der „elek­tro­ni­schen Adresse“ die Umset­zung für viele Unter­neh­men. Es lohnt sich für Händ­ler und Her­stel­ler, sich inten­siv mit den neuen Anfor­de­run­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen, um geset­zes­kon­form zu blei­ben und gleich­zei­tig das Ver­trauen der Ver­brau­cher in ihre Pro­dukte zu gewähr­leis­ten.

Quelle: Eur-​​Lex /​ MD