Produktsicherheitsverordnung 2023/988: Wichtige Änderungen für Hersteller und Händler
Wichtige Neuerungen für Hersteller und Händler
Mit der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) 2023/988 treten wichtige Regelungen in Kraft, die Hersteller und Händler betreffen. Diese Verordnung, deren Ziel der Schutz von Verbrauchern vor unsicheren Produkten ist, wird immer relevanter, da viele Unternehmen von Plattformbetreibern aufgefordert werden, die neuen Anforderungen umzusetzen. Doch gerade bei den Pflichten zur Kennzeichnung von Kontaktdaten treten oft Fragen auf.
Pflichten zur Angabe der Kontaktdaten
Ein häufig diskutierter Punkt ist die Angabe der Kontaktdaten, insbesondere der E-Mail-Adresse, auf Produkten oder deren Verpackungen. Dieser Aspekt ergibt sich aus den Pflichten der Hersteller, die in Artikel 9, Abs. (6) der GPSR festgelegt sind. Hier wird gefordert, dass Hersteller ihren Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und eine „elektronische Adresse“ angeben müssen, unter der sie erreichbar sind. Eine ähnliche Pflicht trifft die Einführer gemäß Artikel 11, Abs. (3).
Änderung der Begriffe: E-Mail-Adresse wird zu elektronischer Adresse
Eine wichtige Änderung, die in der konsolidierten Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2023 vorgenommen wurde, betrifft den Begriff „E-Mail-Adresse“. Dieser wurde durch den umfassenderen Begriff „elektronische Adresse“ ersetzt. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht mehr zwingend eine E-Mail-Adresse angeben müssen. Auch eine Webseite mit einem gut zugänglichen Kontaktformular erfüllt diese Anforderungen.
Erleichterungen für Hersteller und Einführer
Diese Anpassung bringt für viele Hersteller und Einführer Erleichterungen mit sich, da die Angabe einer Webseitenadresse nun ausreichend ist, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wer bereits eine Webseite als Kontaktmöglichkeit nutzt, muss in diesem Punkt also keine Änderungen vornehmen.
Verstärkter Schutz durch klare Regelungen
Mit der Einführung der GPSR 2023/988 werden Maßnahmen zur Produktsicherheit weiter verschärft, was letztlich dazu beitragen soll, das Vertrauen der Verbraucher in sichere Produkte zu stärken. Hersteller und Händler sollten sicherstellen, dass sie die neuen Anforderungen rechtzeitig umsetzen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Fazit
Die allgemeine Produktsicherheitsverordnung 2023/988 bringt Klarheit bei den Pflichten zur Angabe von Kontaktdaten und vereinfacht durch die breitere Definition der „elektronischen Adresse“ die Umsetzung für viele Unternehmen. Es lohnt sich für Händler und Hersteller, sich intensiv mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, um gesetzeskonform zu bleiben und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in ihre Produkte zu gewährleisten.