Neu: Behördliche Meldepflichten bei unsicheren Industriegütern

Seit Mitte 2021 ist EU-​​weit eine neue Rechts­pflicht gül­tig, die unver­än­dert erstaun­lich unbe­kannt zu sein scheint: Auf­grund der soge­nann­ten Marktüberwachungs-​​Verordnung der EU müs­sen nun­mehr alle Her­stel­ler von CE-​​gekennzeichneten Waren frei­wil­lig den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den mel­den, wenn ihre Güter im Feld ein Sicher­heits­pro­blem haben. Diese Ver­ord­nung mit der amt­li­chen Num­mer 1020/​2019 ändert zwar nichts bei Ver­brau­cher­pro­duk­ten wie Spiel­zeug, Haus­halts­ge­rä­ten, Heim­wer­ker­be­darf oder Elek­tro­nik­ge­rä­ten – hier galt schon seit Jah­ren die sog. Noti­fi­ka­ti­ons­pflicht im Falle unsi­che­rer Pro­dukte.

Neu ist dies aber ins­be­son­dere für den CE-​​kennzeichnungspflichtigen Maschi­nen– und Anla­gen­bau, der nicht an End­ver­brau­cher, son­dern an ande­ren Indus­trie­un­ter­neh­men ver­kauft – in die­sem Sek­tor gilt zwar unter ande­rem die bekannte Maschi­nen­richt­li­nie 2006/​42/​EG; diese hatte aber nie eine sol­che Mel­de­ver­pflich­tung eta­bliert, so dass die b2b-​​Industrie ihre Pro­dukt­rück­rufe und Feld­ka­tio­nen ohne jede behörd­li­che Betei­li­gung abwi­ckeln konnte. Genau dies hat sich im Som­mer 2021 dras­tisch geän­dert. Arti­kel 4 der Marktüberwachungs-​​Verordnung sieht nun grund­sätz­lich bei einem „Risiko“ die unauf­ge­for­derte Mit­tei­lung an die zustän­di­gen Markt­über­wa­chungs­be­hör­den vor. Die exakte Ermitt­lung des Risi­kos ist dabei noch unklar; ich emp­fehle, im Wesent­li­chen der bewähr­ten RAPEX-​​Risikobeurteilung zu fol­gen, die als Methode sehr aus­ge­reift ist, in den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den bekannt und geschätzt ist und zudem mit sei­ner inne­ren Logik auch kom­plett über­zeugt. Man wird aber abwar­ten müs­sen, wie sich nach den ers­ten Jah­ren die Erfah­run­gen hier ent­wi­ckelt haben wer­den.

Die Nicht-​​Einhaltung der Mel­de­pflicht ist mit einem saf­ti­gen Buß­geld bewehrt. Und da die Ver­ord­nung 1020/​2019 selbst­re­dend euro­pa­weit gilt, betrifft auch die Noti­fi­ka­ti­ons­pflicht alle EU-​​Mitgliedsstaaten, in die der deut­sche Her­stel­ler seine Indus­trie­gü­ter aus­ge­lie­fert hat – wenn es nicht gerade um Son­der­ma­schi­nen­bau, son­dern um seri­elle Fer­ti­gun­gen geht, dürf­ten dies gleich die meis­ten der Mit­glied­staa­ten sein. Das wie­derum macht eine koor­di­nierte und syn­chro­ni­sierte Vor­be­rei­tung die­ser Meldung(en) zu einem wesent­li­chen Bau­stein der unter­neh­me­ri­schen Vor­ge­hens­weise.

Quelle: RA Prof. Dr. Tho­mas Klindt, Part­ner der Kanz­lei Noerr

 

Die Kas­se­ler CE-​​Gespräche

Gemein­sam laden IHK Hes­sen inno­va­tiv und das Regie­rungs­prä­si­dium Kas­sel zu den Kas­se­ler CE-​​Gesprächen ein. In vier bis sechs Ter­mi­nen pro Jahr wer­den aktu­elle The­men des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts auf­ge­grif­fen. Inter­es­sierte mel­den sich bei Michael Diet­zsch: Tel. 0561 7891 – 284, E-​​Mail: dietzsch@​kassel.​ihk.​de