CE-Kennzeichnung (EU) vs. UKCA (GB)

Die Umstel­lung auf die neue bri­ti­sche Pro­dukt­kenn­zeich­nung UKCA stellt Unter­neh­men vor Her­aus­for­de­run­gen. Nun kün­digte die bri­ti­sche Regie­rung wei­tere Schritte an, um den Über­gang zu erleich­tern. Die Regie­rung schafft außer­dem Klar­heit über Aspekte, die bis­her für Unter­si­cher­hei­ten bei den Unter­neh­men sorg­ten.

Die ange­kün­dig­ten Erleich­te­run­gen betref­fen Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen durch externe Stel­len und die Kenn­zeich­nung mit dem UKCA-​​Label. Diese Maß­nah­men erfor­dern Geset­zes­än­de­run­gen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ist noch nicht abge­schlos­sen. Die bri­ti­sche Regie­rung plant eine Umset­zung im Herbst 2022.

Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen, die von einer Benann­ten Stelle mit Sitz in der EU vor Ende 2022 durch­ge­führt wer­den, kön­nen als Grund­lage für die UKCA-​​Kennzeichnung ver­wen­det wer­den. Ziel ist es, dop­pelte Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren zu ver­mei­den. Diese Aus­nahme gilt bis zum 31. Dezem­ber 2027 oder bis zum Ablauf der Gül­tig­keit des EU-​​Zertifikats, je nach dem, was zuerst ein­tritt.

Aktu­ell gilt für das Anbrin­gen der UKCA-​​Kennzeichnung eine Über­gangs­frist: bis 31. Dezem­ber 2022 ist die Kenn­zeich­nung auf den Begleit­pa­pie­ren oder einem Kle­bee­ti­kett mög­lich. Diese Frist wird bis zum 31. Dezem­ber 2025 ver­län­gert. Ab 1. Januar 2026 muss die Kenn­zeich­nung direkt auf dem Pro­dukt oder – wenn es die ein­schlä­gige Rechts­vor­schrift erlaubt – auf der Ver­pa­ckung erfol­gen. Glei­ches gilt für die Kon­takt­da­ten des bri­ti­schen Impor­teurs.

Für bereits her­ge­stellte Ware, die mit der CE-​​Kennzeichnung ver­se­hen ist und vor dem 1. Januar 2023 nach Groß­bri­tan­nien impor­tiert wurde, ist eine Ände­rung der Kenn­zeich­nung ist ebenso wenig erfor­der­lich wie eine Re-​​Zertifizierung.

Für Ersatz­teile gel­ten die Kon­for­mi­täts­an­for­de­run­gen, die zu dem Zeit­punkt gal­ten, als das Ori­gi­nal­pro­dukt in Groß­bri­tan­nien in Ver­kehr gebracht wurde. Das heißt, dass ein Pro­dukt, das vor Ablauf der Über­gangs­frist CE-​​gekennzeichnet in Ver­kehr gebracht wurde, wei­ter­hin mit CE-​​gekennzeichneten Ersatz­tei­len repa­riert wer­den kann.

 

Stand Mitte Juli 2022, Quelle GTAI